Was ist die Schwerpunktaktion „Peptide 2026", und welche Behörden waren beteiligt?

Die Schwerpunktaktion „Peptide 2026" war eine gemeinsame Kontrollaktion dreier Schweizer Behörden, die am 22. Juni 2026 stattfand: dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Swiss Sport Integrity (SSI) als nationaler Anti-Doping-Organisation und Swissmedic als Schweizer Heilmittelbehörde. Ziel der Aktion war es, gezielt Paketsendungen zu identifizieren und zu prüfen, die Peptide enthielten, Substanzen also, die je nach Zusammensetzung und Verwendungszweck sowohl unter das Sportförderungsgesetz als auch unter das Heilmittelgesetz fallen können. Eine solche behördenübergreifende Zusammenarbeit ist notwendig, weil Zoll, Sportaufsicht und Arzneimittelbehörde jeweils unterschiedliche rechtliche Maßstäbe anlegen und ein einzelnes Produkt daher aus mehreren Perspektiven gleichzeitig bewertet werden muss.

Wie viele Paketsendungen wurden kontrolliert, und was wurde bei der Aktion gefunden?

Im Rahmen der Aktion wurden insgesamt 46 Paketsendungen kontrolliert. Davon wurden 23 Sendungen zurückgehalten, also mehr als jede zweite kontrollierte Sendung. Von diesen 23 zurückgehaltenen Paketen wurden 21 als Dopingmittel im Sinne des Sportförderungsgesetzes eingestuft, die restlichen 2 als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG). Diese Verteilung ist aufschlussreich: Die weit überwiegende Mehrheit der beanstandeten Produkte fiel nicht unter die klassische Arzneimittelkategorie, sondern unter die Dopingregulierung, ein Hinweis darauf, dass ein Großteil der im Versandhandel zirkulierenden Peptide in erster Linie für den Einsatz im Kraft- und Fitnessbereich vermarktet wird und nicht als zugelassenes Medikament auftritt.

KennzahlErgebnis der Aktion
Kontrollierte Pakete46 Sendungen, Stichtag 22. Juni 2026
Zurückgehaltene Pakete23 Sendungen, entspricht rund der Hälfte
Als Dopingmittel eingestuft21 der 23 zurückgehaltenen Sendungen
Als Arzneimittel eingestuft2 der 23 zurückgehaltenen Sendungen
Beteiligte BehördenBAZG, Swiss Sport Integrity, Swissmedic

Warum wurden die meisten Produkte als Dopingmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft?

Die beiden Einstufungen folgen unterschiedlichen rechtlichen Logiken. Swiss Sport Integrity bewertet Substanzen anhand der Dopingliste, die sich weitgehend am international gültigen Verbotskatalog der Welt-Anti-Doping-Agentur orientiert. Für eine Einstufung als Dopingmittel reicht es aus, dass eine Substanz auf dieser Liste geführt wird, unabhängig davon, ob für sie überhaupt jemals ein Zulassungsverfahren als Arzneimittel angestrebt wurde. Swissmedic hingegen prüft nach dem Heilmittelgesetz, ob ein Produkt die Kriterien eines Arzneimittels erfüllt und ob eine gültige Zulassung für den Schweizer Markt vorliegt. Viele im Versandhandel angebotene Peptide, etwa bestimmte Wachstumshormon-Sekretagoga, wurden nie für die Anwendung am Menschen zugelassen und bewegen sich damit außerhalb des Arzneimittelrechts, fallen aber wegen ihrer leistungssteigernden Wirkung unter die Dopingregulierung. Genau diese Konstellation erklärt, warum in der Aktion die Kategorie Dopingmittel zahlenmäßig deutlich überwog.

Welche mikrobiologischen und chemischen Kontaminationsrisiken bestehen bei unkontrollierten injizierbaren Produkten?

Unabhängig von der rechtlichen Einstufung ist bei injizierbaren Produkten, die außerhalb kontrollierter pharmazeutischer Herstellungsprozesse produziert wurden, das gesundheitliche Risiko der eigentliche Kern des Problems. Ohne validierte Sterilisationsverfahren besteht ein mikrobiologisches Kontaminationsrisiko durch Bakterien oder deren Stoffwechselprodukte, sogenannte Endotoxine, die selbst nach dem Absterben der Mikroorganismen im Produkt verbleiben können und bei Injektion Fieber- oder Entzündungsreaktionen auslösen können. Chemisch besteht zusätzlich das Risiko einer fehlerhaften Wirkstoffkonzentration, von Verunreinigungen durch Syntheserückstände oder Schwermetalle sowie im Extremfall des vollständigen Austauschs gegen ein anderes, pharmakologisch unverträgliches Molekül. Fachliteratur zu unregulierten injizierbaren Peptidprodukten dokumentiert wiederholt Abweichungen zwischen deklariertem und tatsächlichem Inhalt solcher Chargen, weshalb eine unabhängige Chargenanalyse (COA mit Chromatogramm) für eine Einordnung der Produktqualität unverzichtbar ist.

Wie unterscheidet sich der regulatorische Status von Peptiden in der Schweiz und in Deutschland?

Die Schweiz und Deutschland verfolgen im Grundsatz ein ähnliches Schutzniveau, arbeiten aber mit unterschiedlichen Behördenstrukturen und Rechtsgrundlagen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Zuständigkeiten gegenüber:

BereichSchweizDeutschland
ArzneimittelaufsichtSwissmedic, Grundlage Heilmittelgesetz (HMG)BfArM, Grundlage Arzneimittelgesetz (AMG)
Zoll- und GrenzkontrolleBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)Deutscher Zoll
Dopingbezogene EinstufungSwiss Sport Integrity (SSI)Nationale Anti-Doping Agentur (NADA)
Status GLP-1-AnalogaZugelassen, verschreibungspflichtigZugelassen, verschreibungspflichtig

Was bedeutet die Aktion für Käuferinnen und Käufer im Raum München und in Deutschland?

Die Schwerpunktaktion selbst richtete sich an Sendungen mit Bestimmungsort Schweiz und fällt damit formal in die Zuständigkeit der genannten Schweizer Behörden. Für den deutschen Markt bleibt die Zuständigkeit unverändert beim BfArM, das für die Marktüberwachung von Arzneimitteln und die Meldung auffälliger oder gefälschter Sendungen verantwortlich ist. Relevant für Konsumentinnen und Konsumenten in Deutschland ist dennoch das strukturelle Muster, das die Schweizer Zahlen offenlegen: Mehr als die Hälfte der stichprobenartig kontrollierten Sendungen wurde beanstandet, und die weit überwiegende Mehrheit der beanstandeten Produkte war nicht als Arzneimittel zugelassen. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich dieses Muster im grenzüberschreitenden Versandhandel nach Deutschland signifikant unterscheidet, da Vertriebswege und Anbieterstrukturen im Peptid-Versandhandel häufig europaweit identisch sind.

Zugelassen & verschreibungspflichtig

GLP-1-Analoga wie Semaglutid oder Tirzepatid sind sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Bezug außerhalb einer ärztlichen Verschreibung und eines lizenzierten Vertriebswegs ist illegal.

Nicht zugelassen / dopingrelevant

Andere im Versandhandel angebotene Peptide besitzen weder in der Schweiz noch in Deutschland eine Zulassung als Arzneimittel für die Anwendung am Menschen und können zugleich unter die Dopingregulierung fallen, wie die Ergebnisse der Aktion „Peptide 2026" zeigen. Für Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die zuständige Meldestelle für auffällige Sendungen.

Zusammengefasst zeigt die Aktion vom 22. Juni 2026, dass der grenzüberschreitende Versandhandel mit Peptiden in einem erheblichen Anteil der Fälle nicht zugelassene oder dopingrelevante Produkte umfasst. Für die individuelle Einordnung eines bestimmten Produkts bleibt die zuständige Behörde die verlässliche Anlaufstelle, nicht Aussagen Dritter.

Hinweis: Dieser Beitrag fasst die veröffentlichten Ergebnisse einer behördlichen Schwerpunktaktion zusammen und ordnet sie im Verhältnis zur deutschen Rechtslage ein. Er enthält keine Kauf-, Dosierungs- oder Anwendungsempfehlungen, stellt keine medizinische oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die individuelle Auskunft einer Ärztin, eines Arztes oder der zuständigen Behörde.

Quellen