Sind Peptide in Deutschland grundsätzlich legal?

Pauschal lässt sich das nicht beantworten, denn die Rechtslage hängt vom jeweiligen Wirkstoff, seinem Zulassungsstatus und dem Kontext seiner Verwendung ab. In Deutschland greifen nicht ein, sondern potenziell mehrere Gesetze gleichzeitig: das Arzneimittelgesetz (AMG) für Fragen der Zulassung, das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) für dopingrelevante Substanzen, sowie das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für explizit gelistete Stoffe. Zugelassene GLP-1-Analoga wie Semaglutid oder Tirzepatid sind verschreibungspflichtige Arzneimittel und ausschließlich über Apotheke mit ärztlichem Rezept erhältlich. Zahlreiche andere Peptide besitzen dagegen weder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) noch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Zulassung für den Einsatz am Menschen.

Welche Gesetze regeln den rechtlichen Status von Peptiden in Deutschland?

Vier Gesetze bilden den relevanten Rahmen, und sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Das AMG regelt, welche Stoffe als Arzneimittel gelten und unter welchen Voraussetzungen sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Das AntiDopG erfasst Substanzen, die auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur stehen, unabhängig davon, ob eine arzneimittelrechtliche Zulassung besteht. Das NpSG wurde ursprünglich geschaffen, um synthetische Cannabinoide und ähnliche psychoaktive Stoffe zu erfassen, die nicht bereits unter das BtMG fallen. Das BtMG selbst betrifft Betäubungsmittel im engeren Sinn, also Stoffe, die in seinen Anlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Für ein und dasselbe Peptid kann je nach Vertriebsweg und Verwendungszweck mehr als eines dieser Gesetze gleichzeitig einschlägig sein.

Warum schützt die Kennzeichnung „nur für Forschungszwecke" nicht vor rechtlichen Konsequenzen?

Weil deutsche Behörden bei der rechtlichen Einordnung nicht auf die reine Produktbeschriftung abstellen, sondern auf die objektive Zweckbestimmung eines Produkts nach der Verkehrsauffassung, wie sie § 2 AMG zugrunde legt. Entscheidend sind Aufmachung, Vertriebsweg, Dosierungsangaben auf Begleitmaterial, Bewerbung und der tatsächliche Kontext, in dem ein Produkt verkauft wird. Wird ein als „Forschungssubstanz" deklariertes Peptid erkennbar an Privatpersonen zur Anwendung am Menschen vertrieben, kann es trotz gegenteiliger Kennzeichnung als Arzneimittel im Sinne des AMG eingestuft werden. Das Etikett verändert also die tatsächliche Verkehrsfähigkeit nicht, sondern lediglich die Außendarstellung des Anbieters.

Was bedeutet das Arzneimittelgesetz (AMG) für Peptide wie Semaglutid oder Tirzepatid?

Das AMG verlangt für jedes Arzneimittel, das in Deutschland in Verkehr gebracht wird, grundsätzlich eine Zulassung, entweder zentral über die EMA oder national über das BfArM. Semaglutid und Tirzepatid haben diese Zulassung durchlaufen und dürfen deshalb legal vertrieben werden, allerdings ausschließlich verschreibungspflichtig über eine Apotheke. Für Peptide ohne diese Zulassung gilt das Gegenteil: Sie gelten als nicht verkehrsfähige Arzneimittel, sobald sie mit einer pharmakologischen Zweckbestimmung am Menschen in Verkehr gebracht werden. Verstöße gegen die Zulassungspflicht sind nach den §§ 95 und 96 AMG grundsätzlich straf- beziehungsweise bußgeldbewehrt.

Welche Rolle spielt das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) bei Peptiden?

Das AntiDopG greift zusätzlich zum AMG, wenn ein Peptid auf der aktuellen Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur steht, was für bestimmte Wachstumshormon-Sekretagoga und verwandte Substanzklassen der Fall sein kann. Ein wenig bekannter, aber praktisch bedeutsamer Punkt: Nach § 2 AntiDopG kann bereits der Besitz einer „nicht geringen Menge" einer solchen Substanz ohne medizinische Rechtfertigung strafbar sein, und zwar unabhängig davon, ob die Person selbst als Wettkampfsportler aktiv ist. Diese Regelung geht damit über das reine Arzneimittelrecht hinaus und schafft einen eigenständigen Straftatbestand, der bei rein arzneimittelrechtlicher Betrachtung leicht übersehen wird.

Fallen Peptide unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?

In den allermeisten Fällen nicht. Das NpSG zielt auf synthetische psychoaktive Stoffe wie bestimmte Cannabinoid- oder Cathinon-Derivate ab und erfasst Peptide nur dann, wenn eine konkrete Substanz ausdrücklich in seiner Anlage gelistet wird, was bislang die Ausnahme ist. Das BtMG betrifft klassische Betäubungsmittel im engeren Sinn und ist auf Peptide grundsätzlich nicht zugeschnitten, es sei denn, der Gesetzgeber nimmt eine bestimmte Substanz ausdrücklich in eine der Anlagen auf. Da beide Listen regelmäßig aktualisiert werden, lohnt sich im Einzelfall ein Blick auf den aktuellen Stand der jeweiligen Anlage, statt sich auf eine pauschale Einschätzung zu verlassen.

SubstanzklasseMaßgebliches GesetzRechtlicher Status
GLP-1-Analoga (Semaglutid, Tirzepatid)AMGZugelassen, verschreibungspflichtig über Apotheke
Nicht zugelassene ForschungspeptideAMGNicht verkehrsfähiges Arzneimittel bei Zweckbestimmung am Menschen
Peptide auf der WADA-VerbotslisteAntiDopGBesitz einer nicht geringen Menge ohne medizinischen Grund strafbar
Explizit im NpSG gelistete StoffeNpSGNur bei ausdrücklicher Listung erfasst, aktuell die Ausnahme
Explizit im BtMG gelistete StoffeBtMGNur bei ausdrücklicher Listung erfasst, aktuell die Ausnahme

Wie geht das BfArM mit nicht zugelassenen Peptiden um?

Zugelassen & rezeptpflichtig

Semaglutid und Tirzepatid sind in Deutschland als Arzneimittel zugelassen und dürfen ausschließlich über ärztliche Verschreibung und Apotheke bezogen werden.

Nicht zugelassen

Peptide ohne EMA- oder BfArM-Zulassung gelten bei Zweckbestimmung am Menschen als nicht verkehrsfähige Arzneimittel, unabhängig von einer gegenteiligen Kennzeichnung als Forschungssubstanz. Weiterführende Informationen der zuständigen Behörden: BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).

Was sollten Verbraucher aus dem regulatorischen Status ableiten?

Der regulatorische Status eines Peptids trifft keine Aussage über seine biologische Wirkung, er entscheidet aber darüber, welche Bezugswege legal sind und welches rechtliche Risiko außerhalb dieser Wege besteht. Wer ein nicht zugelassenes Peptid ohne Rezept und ohne dokumentierte Herkunft erwirbt, bewegt sich unabhängig von der Produktbeschriftung außerhalb des rechtlichen Rahmens, und je nach Substanz kann neben dem Arzneimittelrecht zusätzlich das Anti-Doping-Recht greifen. Fragen zur eigenen gesundheitlichen Situation oder zu einer möglichen Behandlung gehören ausschließlich in die Hände eines zugelassenen Arztes oder einer Ärztin.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über die deutsche Rechtslage rund um Peptide. Er stellt keine Rechtsberatung, keine medizinische Beratung und keine Kaufempfehlung dar, enthält keine Anwendungs- oder Dosierungshinweise und ersetzt nicht die individuelle Auskunft einer zuständigen Behörde, einer Apotheke oder einer Ärztin bzw. eines Arztes.

Quellen