Ist der Kauf nicht zugelassener Peptide in Österreich legal?

Nein, nicht pauschal, und genau hier liegt die häufigste Verwechslung. In Österreich entscheidet nicht der Wirkstoff selbst über die Legalität, sondern sein regulatorischer Status. Peptide, die von der Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) keine Zulassung für den Einsatz am Menschen erhalten haben, gelten rechtlich als nicht verkehrsfähige Arzneimittel. Ihr Verkauf, ihre Bewerbung und ihr Erwerb außerhalb zugelassener Kanäle sind untersagt, unabhängig davon, ob der Anbieter in Österreich, in einem anderen EU-Staat oder außerhalb der EU sitzt. Zugelassene Wirkstoffe wie Semaglutid oder Tirzepatid unterliegen dagegen der Rezeptpflicht und dürfen ausschließlich über eine ärztliche Verschreibung und eine Apotheke bezogen werden.

Was ist die BASG und welche Aufgabe hat sie?

Die BASG ist die österreichische Behörde für Arzneimittel und Medizinprodukte und damit das funktionale Gegenstück zum deutschen BfArM. Sie ist unter anderem dafür zuständig, zu prüfen, ob ein Produkt überhaupt als Arzneimittel im Sinne des österreichischen Arzneimittelgesetzes (AMG) gilt, und ob es für den Verkehr in Österreich zugelassen ist. Für Produkte, deren Einordnung nicht eindeutig ist, etwa weil sie als „Forschungschemikalie" oder „nicht für den menschlichen Gebrauch" vermarktet werden, führt die BASG ein sogenanntes Abgrenzungsverfahren durch und erlässt bei Bedarf einen formellen Abgrenzungsbescheid, der die rechtliche Einordnung verbindlich klärt.

Wie stuft die BASG nicht zugelassene Peptide rechtlich ein?

Peptide wie BPC-157, TB-500 oder Retatrutid, die keine Zulassung durch die EMA oder eine nationale Behörde besitzen, werden von der BASG in aller Regel als Arzneimittel im rechtlichen Sinne eingestuft, sobald sie mit einer pharmakologischen Wirkung am Menschen beworben oder verkauft werden. Die Kennzeichnung als „nur für Forschungszwecke" ändert an dieser Einordnung meist nichts, wenn Aufmachung, Vertriebsweg oder Bewerbung erkennbar auf eine Anwendung am Menschen abzielen. Ein Arzneimittel ohne Zulassung darf in Österreich weder in Verkehr gebracht noch beworben werden, und Verstöße können verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach dem AMG nach sich ziehen.

Zugelassen & rezeptpflichtig

Semaglutid und Tirzepatid sind in Österreich als Arzneimittel zugelassen und dürfen ausschließlich über ärztliche Verschreibung und Apotheke bezogen werden.

Nicht zugelassen

Retatrutid, BPC-157 und vergleichbare Peptide besitzen in Österreich und in der gesamten EU keine Zulassung für den Einsatz am Menschen. Sie unterliegen keiner ärztlichen Verschreibung, weil sie schlicht nicht als Humanarzneimittel im Handel sein dürfen. Weiterführende Informationen der zuständigen Behörden: BASG – Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).

Ist der persönliche Import von Peptiden nach Österreich erlaubt?

Für Arzneimittel, die in Österreich nicht zugelassen sind, existiert eine eng gefasste Ausnahme für den persönlichen medizinischen Bedarf. Sie greift grundsätzlich nur, wenn eine ärztliche Verschreibung vorliegt, das Produkt im Herkunftsland legal als Arzneimittel im Verkehr ist und die eingeführte Menge dem üblichen persönlichen Bedarf entspricht. Bestellungen bei Online-Anbietern, die Peptide ohne Rezept als „Forschungssubstanz" verschicken, fallen nicht unter diese Ausnahme. Der Zoll kann solche Sendungen zurückhalten oder beschlagnahmen, und Empfänger tragen ein eigenes rechtliches Risiko, wenn sie außerhalb der zulässigen Ausnahme handeln.

Bedeutet der EU-Binnenmarkt automatisch freien Versand von Arzneimitteln?

Nein, das ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Der EU-Binnenmarkt regelt den freien Warenverkehr, hebt aber die nationale Zulassungspflicht für Arzneimittel nicht auf. Ein Peptid, das in einem EU-Land unter laxeren Vollzugsbedingungen kursiert, wird dadurch nicht automatisch in Österreich verkehrsfähig. Die Zulassung eines Arzneimittels gilt entweder EU-weit über ein zentralisiertes Verfahren bei der EMA oder national über die jeweils zuständige Behörde, in Österreich die BASG. Grenzüberschreitender Versand ändert an dieser Zulassungspflicht nichts, weshalb auch Bestellungen aus einem anderen EU-Staat rechtlich nicht automatisch abgesichert sind, nur weil der Absender dort ansässig ist.

Wie unterscheidet sich die Rechtslage in Österreich von der in Deutschland?

Im Grundprinzip nicht: Beide Länder setzen dieselben EU-Vorgaben um und verlangen eine Zulassung, bevor ein Arzneimittel in Verkehr gebracht werden darf. Unterschiede zeigen sich vor allem in Zuständigkeit, Verfahren und Vollzugspraxis der jeweiligen nationalen Behörde. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Punkte zusammen.

MerkmalÖsterreich (BASG)Deutschland (BfArM)
RechtsgrundlageArzneimittelgesetz (AMG, Österreich)Arzneimittelgesetz (AMG, Deutschland)
EinstufungsverfahrenAbgrenzungsverfahren, formeller AbgrenzungsbescheidEinstufung über Zweifelsfallverfahren der Bundesoberbehörde
Zugelassene GLP-1-WirkstoffeVerschreibungspflichtig, nur über ApothekeVerschreibungspflichtig, nur über Apotheke
Nicht zugelassene PeptideGelten als nicht verkehrsfähiges ArzneimittelGelten als nicht verkehrsfähiges Arzneimittel
Persönlicher ImportEng begrenzte Ausnahme mit VerschreibungEng begrenzte Ausnahme mit Verschreibung

Was können Verbraucher aus dem regulatorischen Status ableiten?

Der regulatorische Status eines Peptids sagt nichts über seine biologische Wirksamkeit aus, er ist aber die entscheidende Grundlage dafür, welche Kanäle legal sind und welches rechtliche Risiko ein Erwerb außerhalb dieser Kanäle birgt. Wer in Österreich ein Peptid ohne Zulassung, ohne Rezept und ohne dokumentierte Herkunft erwirbt, bewegt sich unabhängig vom Verwendungszweck außerhalb des rechtlichen Rahmens. Fragen zur eigenen gesundheitlichen Situation oder zu einer möglichen Behandlung gehören ausschließlich in die Hände eines zugelassenen Arztes oder einer Ärztin.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über die regulatorische Lage in Österreich und Deutschland. Er stellt keine Rechtsberatung, keine medizinische Beratung und keine Kaufempfehlung dar, enthält keine Anwendungs- oder Dosierungshinweise und ersetzt nicht die individuelle Auskunft einer zuständigen Behörde, einer Apotheke oder einer Ärztin bzw. eines Arztes.

Quellen