Was verbietet § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) beim Import von Peptiden nach Deutschland?

§ 73 Abs. 1 AMG untersagt grundsätzlich, Arzneimittel ins Inland zu verbringen, die weder über eine Zulassung noch über eine Genehmigung nach europäischem Recht verfügen. Der Grundsatz ist streng formuliert: Wer ein Arzneimittel einführt, das in Deutschland oder in der EU nicht zugelassen ist, handelt dem Gesetzeswortlaut nach zunächst rechtswidrig, unabhängig davon, ob eine Bestellung privat, in kleiner Menge oder ohne Gewinnabsicht erfolgt.

Von diesem Verbot existiert eine eng gefasste Ausnahme für den persönlichen Bedarf, geregelt in § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Bezug eines im Herkunftsland zugelassenen, verschreibungspflichtigen Arzneimittels aus einer Apotheke innerhalb der EU oder des EWR, in angemessener Menge und grundsätzlich mit ärztlicher Verschreibung. Entscheidend ist der Wortlaut „im Herkunftsland zugelassen“: Peptide, die nirgends als Arzneimittel für den Menschen zugelassen sind, sondern ausschließlich als Forschungssubstanz gehandelt werden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Für sie bleibt es bei dem grundsätzlichen Einfuhrverbot, unabhängig von Menge, Verpackung oder erklärtem Verwendungszweck.

Wie erkennt der Zoll eine Sendung mit nicht zugelassenen Peptiden?

Der Zoll arbeitet bei Post- und Kuriersendungen mit einer Kombination aus Röntgen- beziehungsweise Scanner-Kontrolle, Risikoprofilen und Stichproben. Sendungen aus bestimmten Herkunftsländern, von bekannten Versandadressen des Online-Handels mit Forschungssubstanzen oder mit auffälliger Deklaration (etwa „Muster ohne Wert“ bei tatsächlich pharmazeutisch wirksamem Inhalt) werden häufiger geöffnet.

Fällt eine Sendung bei der Kontrolle auf, wird der Inhalt sichergestellt und bei Bedarf zur Identifizierung an ein Labor übergeben, unter anderem in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das für die arzneimittelrechtliche Einordnung zuständig ist. Die Zollverwaltung selbst entscheidet nicht abschließend über die pharmakologische Klassifizierung, sondern stützt sich auf diese fachliche Bewertung, bevor das weitere Verfahren bestimmt wird.

Was passiert unmittelbar, wenn eine Sendung beim Zoll abgefangen wird?

Die Sendung wird zunächst sichergestellt und nicht an die angegebene Empfängeradresse weitergeleitet. In der Regel erhält die Empfängerin oder der Empfänger ein Schreiben der zuständigen Zollstelle mit der Aufforderung, sich zum Sachverhalt zu äußern, etwa zur Herkunft, zum Verwendungszweck oder zu einer eventuell vorliegenden ärztlichen Verschreibung. Wird keine plausible, rechtlich tragfähige Erklärung vorgelegt, bleibt die Ware beschlagnahmt und wird in aller Regel vernichtet.

Diese verwaltungsrechtliche Sicherstellung ist von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu unterscheiden. Beide können zusammenfallen, müssen es aber nicht: Eine kleine Menge zum offensichtlich eigenen, einmaligen Gebrauch wird von den Behörden anders bewertet als eine wiederholte Bestellung größerer Mengen oder ein Bezug, der auf Weiterverkauf hindeutet.

Wird jede abgefangene Sendung an die Staatsanwaltschaft gemeldet?

Nicht jede Sicherstellung mündet automatisch in einer Strafanzeige, die Meldepflicht des Zolls greift jedoch bei einem konkreten Anfangsverdacht auf eine Straftat. Das unerlaubte Verbringen nicht zugelassener Arzneimittel kann je nach Sachlage als Ordnungswidrigkeit oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AMG, als Straftat eingestuft werden. Besteht ein solcher Anfangsverdacht, ist der Zoll nach dem strafprozessualen Legalitätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben.

Die Staatsanwaltschaft prüft den Fall danach eigenständig. Bei geringer Schuld und geringem öffentlichem Interesse an der Verfolgung kann das Verfahren nach § 153 StPO ohne Auflagen oder nach § 153a StPO gegen Auflagen, etwa eine Geldzahlung, eingestellt werden. Bei wiederholten Fällen, größeren Mengen oder Anhaltspunkten für einen Weiterverkauf ist dagegen mit einer regulären Anklage zu rechnen.

Worin unterscheidet sich der Versand innerhalb der EU von einer Sendung aus einem Drittland?

Innerhalb des EU-Binnenmarkts gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs, weshalb Sendungen zwischen Mitgliedstaaten seltener systematisch geöffnet und kontrolliert werden als Sendungen aus einem Drittland. Das ändert jedoch nichts an der materiellen Rechtslage nach dem AMG: Ein in keinem EU-Land zugelassenes Peptid bleibt verbotswidrig, auch wenn es formal aus einem anderen EU-Staat verschickt wurde. Der Unterschied liegt also primär in der Kontrolldichte, nicht in der rechtlichen Bewertung des Produkts selbst.

Sendungen aus einem Drittland, etwa aus Nicht-EU-Staaten in Asien oder Nordamerika, durchlaufen dagegen eine reguläre Zollanmeldung mit Wertdeklaration und Inhaltsangabe. Diese Sendungen werden deutlich systematischer erfasst und mit höherer Wahrscheinlichkeit einer inhaltlichen Prüfung unterzogen, allein weil jede Einfuhr aus einem Drittland ohnehin ein Zollverfahren durchläuft, in dessen Rahmen die arzneimittelrechtliche Prüfung miterfolgt.

Gelten für die Schweiz die gleichen Regeln wie für die EU?

Nein. Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, jede Sendung aus oder nach Deutschland beziehungsweise Österreich in die Schweiz gilt zollrechtlich als Einfuhr aus beziehungsweise in ein Drittland. Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, bis 2022 Eidgenössische Zollverwaltung EZV), rechtliche Grundlage ist nicht das deutsche AMG, sondern das schweizerische Heilmittelgesetz (HMG). Auch hier gilt im Kern derselbe Grundsatz: Der Import eines in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittels ist grundsätzlich untersagt, mit einer eng begrenzten Ausnahme für den ärztlich verordneten Eigenbedarf. Bei Verdachtsfällen zieht das BAZG die Swissmedic, die schweizerische Zulassungsbehörde, zur fachlichen Einordnung hinzu.

Zollzuständigkeit im Vergleich

LandZuständige BehördeRechtsgrundlage
DeutschlandZoll (Generalzolldirektion), Prüfung mit BfArM§ 73 AMG
ÖsterreichZollbehörden, Prüfung mit BASGArzneimittelgesetz (AMG-AT)
Schweiz (Drittland)BAZG, Prüfung mit SwissmedicHeilmittelgesetz (HMG)

Was sind die möglichen rechtlichen Konsequenzen: Beschlagnahme, Verfahrenseinstellung oder Strafverfolgung?

Die Bandbreite reicht von der reinen Sicherstellung der Ware ohne weitere Folgen bis zu einem regulären Strafverfahren. Welcher dieser Wege eingeschlagen wird, hängt maßgeblich von Menge, Wiederholung und den Umständen des Einzelfalls ab, eine pauschale Vorhersage für einen konkreten Fall lässt sich seriös nicht treffen.

KonsequenzTypische Konstellation
Beschlagnahme ohne StrafverfahrenEinmalige, geringe Menge, kein Anfangsverdacht auf Straftat, Ware wird vernichtet
Einstellung nach § 153 / § 153a StPOGeringe Schuld, Ermittlungsverfahren eröffnet, aber ohne Anklage beendet, ggf. gegen Auflage
Strafverfahren mit AnklageWiederholung, größere Menge oder Hinweise auf Weiterverkauf, Verfahren nach § 96 AMG
Zugelassen & rezeptpflichtig

GLP-1-Analoga wie Semaglutid oder Tirzepatid sind in der EU und der Schweiz zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ihr Bezug ohne ärztliche Verschreibung über nicht autorisierte Versandkanäle fällt unter dieselbe Einfuhrproblematik, die in diesem Beitrag beschrieben wird.

Nicht zugelassen / Forschungssubstanz

Andere Peptide besitzen weder eine EMA- noch eine BfArM-, BASG- oder Swissmedic-Zulassung für die Anwendung am Menschen und bleiben Forschungssubstanzen. Für sie greift die Einfuhr-Ausnahme des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG nicht, das grundsätzliche Verbringungsverbot bleibt bestehen. Zuständige Auskunftsstelle in Deutschland ist das BfArM, europaweite Zulassungsentscheidungen veröffentlicht die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).

Zusammengefasst gilt: Die rechtliche Bewertung einer konkreten Sendung, ihrer Beschlagnahme und eines möglichen Verfahrens liegt allein bei den zuständigen Zoll-, Ermittlungs- und Justizbehörden. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Mechanismen ein, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über den rechtlichen Rahmen der Einfuhrkontrolle nach § 73 AMG sowie den entsprechenden Regelungen in Österreich und der Schweiz. Er enthält keine Kauf-, Versand- oder Umgehungsempfehlungen, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Auskunft einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts oder der zuständigen Zoll- und Gesundheitsbehörden.

Quellen